In Ihrem Betrieb gibt es noch keinen Betriebsrat?
Vielleicht wünschen Sie sich mehr Mitbestimmung, wissen aber nicht, wie eine Betriebsratswahl überhaupt beginnt. Hier erfahren Sie verständlich, welche Voraussetzungen gelten, wer die ersten Schritte einleiten darf und wo Sie Unterstützung bekommen.
Sie müssen dabei nicht von Anfang an das gesamte Wahlrecht kennen. Wichtig ist zunächst, dass Sie die richtige Ausgangssituation klären und sich frühzeitig Unterstützung holen.
Ein Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten eines Betriebs.
Er achtet darauf, dass geltende Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Je nach Thema besitzt er Informationsrechte, Beteiligungsrechte oder echte Mitbestimmungsrechte.
Mitbestimmung besteht zum Beispiel bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Urlaubsgrundsätzen und bestimmten technischen Einrichtungen. Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Bei Einstellungen, Versetzungen sowie Ein und Umgruppierungen bestehen in Unternehmen mit mehr als 20 Wahlberechtigten weitere Beteiligungsrechte.
Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn im Betrieb regelmäßig mindestens fünf ständig wahlberechtigte Beschäftigte arbeiten und mindestens drei von ihnen wählbar sind.
Besteht noch kein Betriebsrat, muss nicht bis zur nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl gewartet werden. Die Wahl kann grundsätzlich jederzeit eingeleitet werden.
Bei mehreren Standorten, Häusern oder Einrichtungen sollte zunächst geklärt werden, welcher Bereich rechtlich als Betrieb gilt. Das ist nicht immer mit der internen Bezeichnung des Arbeitgebers identisch.
Grundsätzlich dürfen alle Beschäftigten des Betriebs wählen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ob jemand in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber beschäftigt ist, spielt dafür grundsätzlich keine Rolle. Auch längere Krankheit oder Elternzeit beenden nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Betrieb.
Die verbindliche Liste der Wahlberechtigten wird später vom Wahlvorstand erstellt. Bei Leiharbeit, leitenden Angestellten und besonderen Beschäftigungsformen können zusätzliche Regeln gelten.
Grundsätzlich kann kandidieren, wer:
• wahlberechtigt ist
• mindestens 18 Jahre alt ist
• dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört
Für neu gegründete Betriebe und bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten gelten Ausnahmen.
Der erste wichtige Schritt ist nicht sofort die Wahl des Betriebsrats. Zunächst muss ein Wahlvorstand eingesetzt werden.
Der Wahlvorstand organisiert anschließend die eigentliche Betriebsratswahl. Er erstellt unter anderem die Wählerliste, erlässt das Wahlausschreiben, nimmt Wahlvorschläge entgegen, bereitet die Stimmabgabe vor und stellt das Wahlergebnis fest.
Gehört der Betrieb zu einem größeren Unternehmen oder Konzern, sollte zuerst geprüft werden, ob bereits ein Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat besteht.
In einem betriebsratslosen Betrieb bestellt grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand. Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, kann diese Aufgabe dem Konzernbetriebsrat zukommen.
Die Beschäftigten können sich deshalb zunächst vertraulich an dieses Gremium wenden.
Dann können drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen.
Auf dieser Versammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Die Einladung sollte nicht ohne fachliche Unterstützung erstellt werden, weil Inhalt, Fristen und weiterer Ablauf vom anzuwendenden Wahlverfahren abhängen.
Das hängt davon ab, wie viele wahlberechtigte Beschäftigte regelmäßig im Betrieb arbeiten.
Bei 5 bis 100 Wahlberechtigten gilt grundsätzlich das vereinfachte Wahlverfahren.
Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten gilt grundsätzlich das normale Wahlverfahren. Der Wahlvorstand und der Arbeitgeber können aber vereinbaren, das vereinfachte Verfahren anzuwenden.
Bei mehr als 200 Wahlberechtigten gilt das normale Wahlverfahren.
Für Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten, klingt das zunächst kompliziert. Sie müssen diese Verfahren aber nicht allein planen. Sobald der Wahlvorstand eingesetzt ist, sollte er sich gezielt für das passende Wahlverfahren schulen und beraten lassen.
Unterstützung erhalten Sie zum Beispiel bei:
• einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
• einem vorhandenen Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat
• Schulungsanbietern für Betriebsratswahlen
• einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsberatung
Die notwendigen Kosten der Betriebsratswahl trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Niemand darf die Wahl behindern oder durch Nachteile beeinflussen.
Personen, die eine Betriebsratswahl einleiten, können unter bestimmten Voraussetzungen besonderen Kündigungsschutz erhalten.
Der genaue Beginn und Umfang des Schutzes hängt jedoch davon ab, welche Rolle die betreffende Person übernimmt und wie weit die Wahlvorbereitung bereits fortgeschritten ist. Deshalb sollte gerade bei einem ablehnenden Arbeitgeber möglichst früh eine Gewerkschaft oder rechtliche Beratung einbezogen werden.
Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest und informiert die gewählten Mitglieder.
Anschließend findet die erste Sitzung des neuen Betriebsrats statt. Dort wird unter anderem der Vorsitz gewählt. Danach beginnt die eigentliche Betriebsratsarbeit.
Gerade zu Beginn helfen Schulungen, verständliche Arbeitshilfen und der Austausch mit erfahrenen Betriebsräten dabei, die neuen Aufgaben sicher zu übernehmen.
Textdienst BR unterstützt Betriebsräte mit verständlichen Arbeitshilfen, Musterbetriebsvereinbarungen und individuellen Formulierungshilfen.
Eine rechtliche Begleitung der Betriebsratswahl bietet Textdienst BR nicht an. Gerade bei der Wahl müssen die passende Verfahrensart, die Fristen und die vorgeschriebenen Inhalte im konkreten Betrieb fachkundig geprüft werden.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Beratung zur Durchführung einer konkreten Betriebsratswahl.